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Einkommensteuer-Rechner 2026: Kostenlos Einkommensteuer berechnen

Kostenloser Einkommensteuer-Rechner 2026: Berechnen Sie Ihre Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Mit Splittingtarif und Grenzsteuersatz.

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EUR

Steuertarif 2026

Grundfreibetrag: 12.096 €

Eingangssteuersatz: 14%

Spitzensteuersatz: 42% (ab 68.480 €)

Reichensteuer: 45% (ab 277.826 €)

Ergebnis

Zu versteuerndes Einkommen50.000 €
Einkommensteuer10.811 €
Solidaritätszuschlag0 €
Gesamtbelastung10.811 €
Verbleibend nach Steuern39.189 €
Durchschnittssteuersatz21,62%
Grenzsteuersatz24-42%

Berechnung nach Einkommensteuertarif 2026 (§ 32a EStG). Alle Angaben ohne Gewähr.

Einkommensteuer-Rechner: Schnell und präzise Ihre Steuerlast berechnen

Mit unserem kostenlosen Einkommensteuer-Rechner ermitteln Sie in wenigen Sekunden Ihre voraussichtliche Einkommensteuerlast für 2026. Der Rechner berücksichtigt den aktuellen Einkommensteuertarif nach § 32a EStG, den Grundfreibetrag, Solidaritätszuschlag und optional die Kirchensteuer. Egal ob Sie als Einzelperson oder gemeinsam mit Ihrem Ehepartner veranlagt werden – unser Tool liefert Ihnen eine präzise Berechnung auf Basis Ihres zu versteuernden Einkommens.

Die Einkommensteuer ist die wichtigste Steuerart in Deutschland und betrifft alle natürlichen Personen mit steuerpflichtigen Einkünften. Für Selbstständige, Freiberufler und Unternehmer ist die korrekte Einschätzung der Steuerlast besonders wichtig für die Liquiditätsplanung. Mit der Billing Factory können Sie nicht nur Ihre Einnahmen und Ausgaben übersichtlich verwalten, sondern auch Ihre steuerlichen Verpflichtungen im Blick behalten.

Was ist die Einkommensteuer?

Die Einkommensteuer ist eine direkte Steuer, die auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben wird. Sie gehört zu den Gemeinschaftssteuern und macht den größten Anteil am deutschen Steueraufkommen aus. Besteuert werden sieben verschiedene Einkunftsarten:

  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Sonstige Einkünfte (z.B. Renten, private Veräußerungsgeschäfte)

Die Höhe der Einkommensteuer richtet sich nach dem zu versteuernden Einkommen, das nach Abzug aller Freibeträge, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen verbleibt. Der deutsche Einkommensteuertarif ist progressiv gestaltet: Je höher das Einkommen, desto höher der Steuersatz.

Der Einkommensteuertarif 2026 im Detail

Der Einkommensteuertarif in Deutschland folgt einem progressiven Verlauf mit verschiedenen Tarifzonen. Für das Jahr 2026 gelten folgende Eckwerte gemäß § 32a Einkommensteuergesetz:

Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag stellt das steuerfreie Existenzminimum dar. Für 2026 beträgt er voraussichtlich 11.784 Euro (Einzelveranlagung) bzw. 23.568 Euro (Zusammenveranlagung). Bis zu diesem Betrag fällt keine Einkommensteuer an. Der Grundfreibetrag wird regelmäßig angepasst, um der Inflation und steigenden Lebenshaltungskosten Rechnung zu tragen.

Progressionszone 1: Eingangssteuersatz

Oberhalb des Grundfreibetrags beginnt die erste Progressionszone mit einem Eingangssteuersatz von 14 Prozent. In dieser Zone steigt der Steuersatz linear an. Diese Zone erstreckt sich bis zu einem zu versteuernden Einkommen von etwa 17.000 Euro.

Progressionszone 2: Mittlere Einkommen

In der zweiten Progressionszone steigt der Grenzsteuersatz weiter progressiv an. Diese Zone reicht bis zur Grenze des Spitzensteuersatzes und umfasst die breite Mittelschicht. Der Grenzsteuersatz – also der Steuersatz auf den letzten verdienten Euro – kann hier bereits deutlich über 30 Prozent liegen.

Spitzensteuersatz

Ab einem zu versteuernden Einkommen von 66.761 Euro (Einzelveranlagung) bzw. 133.522 Euro (Zusammenveranlagung) greift der Spitzensteuersatz von 42 Prozent. Dieser Satz bleibt bis zur Reichensteuergrenze konstant.

Reichensteuer

Für besonders hohe Einkommen gilt seit 2007 die sogenannte Reichensteuer von 45 Prozent. Sie wird ab einem zu versteuernden Einkommen von 277.826 Euro (Einzelveranlagung) bzw. 555.652 Euro (Zusammenveranlagung) fällig.

Ehegattensplitting: Steuervorteile für Verheiratete

Verheiratete und eingetragene Lebenspartner können zwischen der Einzelveranlagung und der Zusammenveranlagung wählen. Bei der Zusammenveranlagung kommt das Ehegattensplitting zur Anwendung, das oft zu erheblichen Steuervorteilen führt.

So funktioniert das Splittingverfahren

Beim Splittingverfahren werden die Einkommen beider Partner addiert und dann halbiert. Auf diesen halbierten Betrag wird die Einkommensteuer berechnet und anschließend verdoppelt. Dies führt besonders dann zu Steuervorteilen, wenn die Partner unterschiedlich hohe Einkommen erzielen.

Beispiel: Partner A verdient 60.000 Euro, Partner B verdient 20.000 Euro. Gemeinsam haben sie ein zu versteuerndes Einkommen von 80.000 Euro. Beim Splitting wird zunächst 40.000 Euro besteuert und das Ergebnis verdoppelt. Würden beide einzeln veranlagt, müsste Partner A den höheren Progressionstarif zahlen, während Partner B kaum Steuern zahlt – insgesamt wäre die Steuerlast höher.

Das Ehegattensplitting ist besonders vorteilhaft bei großen Einkommensunterschieden zwischen den Partnern. Bei gleich hohen Einkommen bringt es hingegen keinen Vorteil gegenüber der Einzelveranlagung.

Solidaritätszuschlag 2026

Der Solidaritätszuschlag (umgangssprachlich “Soli”) wird als Zuschlag auf die festgesetzte Einkommensteuer erhoben. Seit 2021 gilt eine weitreichende Freigrenze, sodass rund 90 Prozent der Steuerzahler keinen Solidaritätszuschlag mehr zahlen müssen.

Aktuelle Regelungen

Der Solidaritätszuschlag beträgt grundsätzlich 5,5 Prozent der Einkommensteuer. Allerdings greift seit 2021 eine Freigrenze:

  • Einzelveranlagung: Bis zu einer Einkommensteuer von 17.543 Euro fällt kein Soli an
  • Zusammenveranlagung: Bis zu einer Einkommensteuer von 35.086 Euro fällt kein Soli an

Oberhalb dieser Grenzen gibt es eine Milderungszone, in der der Soli schrittweise ansteigt. Erst bei deutlich höheren Einkommen wird der volle Satz von 5,5 Prozent fällig.

Für die meisten Arbeitnehmer und auch viele Selbstständige mit mittleren Einkommen entfällt der Solidaritätszuschlag damit vollständig.

Kirchensteuer: Zusätzliche Belastung für Kirchenmitglieder

Mitglieder der evangelischen oder katholischen Kirche sowie einiger anderer Religionsgemeinschaften zahlen zusätzlich zur Einkommensteuer die Kirchensteuer. Diese wird als Prozentsatz auf die festgesetzte Einkommensteuer erhoben.

Kirchensteuersatz nach Bundesland

Die Höhe der Kirchensteuer variiert je nach Bundesland:

  • 8 Prozent der Einkommensteuer in Baden-Württemberg und Bayern
  • 9 Prozent der Einkommensteuer in allen anderen Bundesländern

Die Kirchensteuer ist als Sonderausgabe steuerlich abzugsfähig, was die tatsächliche Belastung reduziert. Bei der Berechnung im Folgejahr mindert die gezahlte Kirchensteuer das zu versteuernde Einkommen.

Kirchensteuer und Abgeltungsteuer

Bei Kapitalerträgen wird die Kirchensteuer direkt von der Bank einbehalten, sofern Sie dieser eine Religionszugehörigkeit mitgeteilt haben. Die Kirchensteuer beträgt hier 25 Prozent der Abgeltungsteuer (faktisch also 2 Prozent bzw. 2,25 Prozent der Kapitalerträge).

Zu versteuerndes Einkommen: Die Berechnungsgrundlage

Das zu versteuernde Einkommen ist die zentrale Größe für die Berechnung der Einkommensteuer. Es ergibt sich durch mehrere Rechenschritte:

Von den Einkünften zum zu versteuernden Einkommen

  1. Summe der Einkünfte: Addition aller sieben Einkunftsarten
  2. Gesamtbetrag der Einkünfte: Summe der Einkünfte abzüglich Altersentlastungsbetrag, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und Freibetrag für Land- und Forstwirte
  3. Einkommen: Gesamtbetrag der Einkünfte abzüglich Sonderausgaben und außergewöhnlicher Belastungen
  4. Zu versteuerndes Einkommen: Einkommen abzüglich Freibeträge (z.B. Kinderfreibetrag)

Wichtige Abzugsmöglichkeiten

Um das zu versteuernde Einkommen zu reduzieren, können Sie verschiedene Posten geltend machen:

Werbungskosten mindern direkt die jeweilige Einkunftsart (z.B. Arbeitszimmer, Fortbildungen, Fahrtkosten). Arbeitnehmer erhalten automatisch einen Werbungskosten-Pauschbetrag von 1.230 Euro.

Sonderausgaben wie Vorsorgeaufwendungen (Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung), Kirchensteuer, Spenden oder Unterhaltszahlungen reduzieren das Einkommen.

Außergewöhnliche Belastungen wie Krankheitskosten, Pflegekosten oder Beerdigungskosten können unter bestimmten Voraussetzungen abgezogen werden.

Freibeträge wie der Kinderfreibetrag (6.384 Euro pro Kind und Jahr) oder der Ausbildungsfreibetrag mindern das zu versteuernde Einkommen direkt.

Grenzsteuersatz vs. Durchschnittssteuersatz

Bei der Einkommensteuer ist die Unterscheidung zwischen Grenzsteuersatz und Durchschnittssteuersatz wichtig:

Grenzsteuersatz

Der Grenzsteuersatz gibt an, mit welchem Prozentsatz der nächste zusätzlich verdiente Euro besteuert wird. Aufgrund der Progression steigt der Grenzsteuersatz mit zunehmendem Einkommen. Bei einem zu versteuernden Einkommen von 40.000 Euro liegt der Grenzsteuersatz beispielsweise bereits bei etwa 30 Prozent – jeder weitere Euro wird also zu 30 Prozent besteuert.

Der Grenzsteuersatz ist wichtig für Entscheidungen wie:

  • Lohnt sich eine Gehaltserhöhung?
  • Wie viel bleibt von einem Bonus netto übrig?
  • Welche steuerliche Wirkung hat eine zusätzliche Investition?

Durchschnittssteuersatz

Der Durchschnittssteuersatz (auch: effektiver Steuersatz) gibt an, wie viel Prozent des gesamten zu versteuernden Einkommens als Steuer gezahlt wird. Er ist immer niedriger als der Grenzsteuersatz, da die unteren Einkommensteile günstiger besteuert werden.

Beispiel: Bei einem zu versteuernden Einkommen von 50.000 Euro beträgt die Einkommensteuer etwa 11.300 Euro. Der Durchschnittssteuersatz liegt also bei rund 23 Prozent, während der Grenzsteuersatz bereits über 35 Prozent beträgt.

Einkommensteuer für Selbstständige und Unternehmer

Für Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende gelten einige Besonderheiten bei der Einkommensteuer:

Vorauszahlungen und Steuererklärung

Anders als Arbeitnehmer, bei denen die Lohnsteuer monatlich vom Arbeitgeber abgeführt wird, müssen Selbstständige ihre Einkommensteuer im Rahmen der jährlichen Steuererklärung selbst berechnen und zahlen. Das Finanzamt fordert dabei quartalsweise Vorauszahlungen, die auf Basis der voraussichtlichen Jahressteuerlast berechnet werden.

Die Vorauszahlungstermine sind:

  • 10. März (1. Quartal)
    1. Juni (2. Quartal)
    1. September (3. Quartal)
    1. Dezember (4. Quartal)

Gewinnermittlung als Grundlage

Selbstständige ermitteln ihren Gewinn entweder durch:

Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR): Für Freiberufler und kleine Gewerbetreibende. Hier werden die Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenübergestellt.

Bilanzierung: Für bilanzierungspflichtige Unternehmen. Der Gewinn ergibt sich aus dem Betriebsvermögensvergleich.

Der ermittelte Gewinn stellt die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit bzw. Gewerbebetrieb dar und fließt in die Einkommensteuererklärung ein.

Liquiditätsplanung mit der Billing Factory

Für Selbstständige ist es essenziell, die Steuerlast im Blick zu behalten und ausreichend Liquidität für Vorauszahlungen und Nachzahlungen zurückzulegen. Mit der Billing Factory behalten Sie den Überblick über Ihre Einnahmen und Ausgaben. Die Software unterstützt Sie bei der:

  • Erstellung professioneller Rechnungen
  • Verwaltung von Angeboten und Aufträgen
  • Übersicht über offene Forderungen
  • Kategorisierung von Betriebsausgaben
  • Vorbereitung der Steuererklärung

So können Sie frühzeitig abschätzen, welche Steuerlast auf Sie zukommt, und rechtzeitig Rücklagen bilden. Weitere Informationen finden Sie unter www.billing-factory.de.

Steuererklärung: Pflichten und Fristen

Nicht jeder ist verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Die Pflicht zur Abgabe besteht insbesondere in folgenden Fällen:

Pflichtveranlagung

  • Selbstständige und Gewerbetreibende
  • Arbeitnehmer mit Einkünften über 410 Euro aus anderen Quellen (z.B. Vermietung, Kapitalerträge ohne Abgeltungsteuer)
  • Ehepaare mit Steuerklassenkombination III/V oder IV mit Faktor
  • Bezieher von Lohnersatzleistungen über 410 Euro (Arbeitslosengeld, Elterngeld, Krankengeld)
  • Personen mit Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte

Fristen

Für Steuerpflichtige, die ihre Erklärung selbst erstellen, gilt grundsätzlich eine Abgabefrist bis zum 31. Juli des Folgejahres. Lassen Sie die Erklärung durch einen Steuerberater erstellen, verlängert sich die Frist bis zum letzten Tag des Februars des übernächsten Jahres (für 2026 also bis Ende Februar 2028).

Freiwillige Abgabe

Wer nicht verpflichtet ist, kann freiwillig eine Steuererklärung abgeben – beispielsweise wenn eine Erstattung zu erwarten ist. Die Abgabe ist bis zu vier Jahre rückwirkend möglich.

Steueroptimierung: Legale Wege zur Steuerersparnis

Es gibt zahlreiche legale Möglichkeiten, die Einkommensteuerlast zu reduzieren:

Altersvorsorge

Beiträge zur Basisversorgung (gesetzliche Rentenversicherung, Rürup-Rente) sind seit 2023 vollständig als Sonderausgaben abzugsfähig. Auch Beiträge zur Riester-Rente werden gefördert.

Arbeitszimmer

Ein häusliches Arbeitszimmer kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden – entweder bis zu 1.260 Euro oder unbegrenzt, wenn es den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt. Seit 2023 gibt es alternativ die Homeoffice-Pauschale von 6 Euro pro Tag (maximal 1.260 Euro pro Jahr).

Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen

20 Prozent der Arbeitskosten für Handwerkerleistungen (maximal 1.200 Euro pro Jahr) und haushaltsnahe Dienstleistungen (maximal 4.000 Euro pro Jahr) können direkt von der Steuerschuld abgezogen werden.

Spenden

Spenden an gemeinnützige Organisationen sind als Sonderausgaben abzugsfähig und mindern das zu versteuernde Einkommen.

Verlustverrechnung

Verluste aus einer Einkunftsart können grundsätzlich mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Nicht ausgeglichene Verluste können in das Vorjahr zurück- oder in Folgejahre vorgetragen werden.

Digitalisierung der Steuerverwaltung

Die Finanzverwaltung setzt zunehmend auf digitale Prozesse:

ELSTER

Das elektronische Steuererklärungs- und Übermittlungssystem ELSTER ermöglicht die vollständig digitale Abgabe der Steuererklärung. Die Nutzung ist für viele Steuerpflichtige mittlerweile verpflichtend.

Vorausgefüllte Steuererklärung

Viele Daten wie Lohndaten, Rentenbezüge, Sozialversicherungsbeiträge oder Spendenbescheinigungen werden automatisch an das Finanzamt übermittelt und stehen in der vorausgefüllten Steuererklärung zur Verfügung.

Belegvorhaltepflicht

Belege müssen der Steuererklärung grundsätzlich nicht mehr beigefügt werden. Sie sind jedoch aufzubewahren und auf Anforderung des Finanzamts vorzulegen. Die Aufbewahrungsfrist beträgt in der Regel ein Jahr nach Bekanntgabe des Steuerbescheids.

Kontakt und Beratung

Die Einkommensteuer ist komplex und individuelle steuerliche Fragen sollten mit einem Steuerberater besprochen werden. Für die kaufmännische Verwaltung Ihres Unternehmens, die Rechnungserstellung und die Vorbereitung Ihrer Steuererklärung bietet Ihnen die Billing Factory eine professionelle Lösung.

Kontakt:

Mit der richtigen Software und guter Vorbereitung behalten Sie Ihre Finanzen im Griff und können sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren.


Häufig gestellte Fragen zum Einkommensteuer-Rechner

Wie berechnet sich die Einkommensteuer in Deutschland?

Die Einkommensteuer wird auf Basis des zu versteuernden Einkommens nach dem progressiven Tarif des § 32a EStG berechnet. Zunächst werden alle Einkünfte addiert und um Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Freibeträge reduziert. Das Ergebnis ist das zu versteuernde Einkommen.

Der Steuersatz beginnt bei 14 Prozent (oberhalb des Grundfreibetrags von 11.784 Euro) und steigt progressiv bis zum Spitzensteuersatz von 42 Prozent (ab 66.761 Euro) bzw. 45 Prozent Reichensteuer (ab 277.826 Euro). Zusätzlich können Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer anfallen.

Was ist der Unterschied zwischen Bruttoeinkommen und zu versteuerndem Einkommen?

Das Bruttoeinkommen ist die Summe aller Einnahmen vor Abzügen. Das zu versteuernde Einkommen ist die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer und deutlich niedriger.

Vom Bruttoeinkommen werden zunächst Werbungskosten (z.B. Fahrtkosten, Arbeitsmittel) abgezogen. Anschließend werden Sonderausgaben (Versicherungen, Spenden, Kirchensteuer), außergewöhnliche Belastungen (Krankheitskosten, Pflegeaufwendungen) und Freibeträge (Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag) berücksichtigt. Erst das verbleibende zu versteuernde Einkommen wird mit dem Steuertarif belastet.

Wie hoch ist der Grundfreibetrag 2026?

Der Grundfreibetrag beträgt 2026 voraussichtlich 11.784 Euro für Einzelpersonen und 23.568 Euro für zusammenveranlagte Ehepaare. Bis zu diesem Betrag fällt keine Einkommensteuer an.

Der Grundfreibetrag sichert das steuerfreie Existenzminimum und wird regelmäßig an die Preisentwicklung angepasst. Er wird automatisch berücksichtigt – Sie müssen ihn nicht beantragen. Wer weniger als den Grundfreibetrag verdient, zahlt keine Einkommensteuer und ist auch nicht verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.

Wann lohnt sich das Ehegattensplitting?

Das Ehegattensplitting lohnt sich besonders, wenn die Einkommen der Partner stark unterschiedlich sind. Je größer die Einkommensdifferenz, desto höher der Steuervorteil durch die Zusammenveranlagung.

Beim Splitting wird das gemeinsame Einkommen halbiert, besteuert und die Steuer verdoppelt. Dadurch wird vermieden, dass der besserverdienende Partner in hohe Progressionsstufen rutscht. Bei gleich hohen Einkommen bringt das Splitting keinen Vorteil. Verheiratete können jährlich zwischen Zusammen- und Einzelveranlagung wählen und sollten beide Varianten durchrechnen.

Muss ich als Selbstständiger Einkommensteuer-Vorauszahlungen leisten?

Ja, Selbstständige und Gewerbetreibende müssen quartalsweise Einkommensteuer-Vorauszahlungen leisten. Das Finanzamt berechnet die Höhe auf Basis der voraussichtlichen Jahressteuerlast aus der letzten Steuererklärung.

Die Vorauszahlungen sind jeweils zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember fällig. Nach Abgabe der Steuererklärung wird die tatsächliche Steuerschuld ermittelt und mit den geleisteten Vorauszahlungen verrechnet – es kommt zu einer Nachzahlung oder Erstattung. Planen Sie ausreichend Liquidität für Steuerzahlungen ein und nutzen Sie Tools wie die Billing Factory zur finanziellen Übersicht.

Was ist der Unterschied zwischen Grenzsteuersatz und Durchschnittssteuersatz?

Der Grenzsteuersatz gibt an, mit welchem Prozentsatz der nächste zusätzlich verdiente Euro besteuert wird. Der Durchschnittssteuersatz zeigt, wie viel Prozent des gesamten zu versteuernden Einkommens tatsächlich als Steuer gezahlt wird.

Aufgrund der Steuerprogression ist der Grenzsteuersatz immer höher als der Durchschnittssteuersatz. Beispiel: Bei 50.000 Euro zu versteuerndem Einkommen liegt der Durchschnittssteuersatz bei etwa 23 Prozent, während der Grenzsteuersatz bereits über 35 Prozent beträgt. Der Grenzsteuersatz ist wichtig für Entscheidungen über Gehaltserhöhungen oder Zusatzeinkünfte.

Wird der Solidaritätszuschlag 2026 noch erhoben?

Ja, der Solidaritätszuschlag existiert weiterhin, allerdings zahlen ihn seit 2021 nur noch Gutverdiener. Etwa 90 Prozent der Steuerzahler sind durch die Freigrenze vollständig befreit.

Der Soli beträgt 5,5 Prozent der Einkommensteuer, wird aber erst ab einer Einkommensteuer von 17.543 Euro (Einzelveranlagung) bzw. 35.086 Euro (Zusammenveranlagung) fällig. Oberhalb dieser Grenzen gibt es eine Milderungszone, sodass der volle Satz erst bei deutlich höheren Einkommen greift. Unser Rechner berücksichtigt diese Regelungen automatisch.

Wie kann ich meine Einkommensteuerlast legal reduzieren?

Es gibt zahlreiche legale Möglichkeiten zur Steueroptimierung: Nutzen Sie Werbungskosten (Arbeitszimmer, Fortbildungen, Fachliteratur), Sonderausgaben (Altersvorsorge, Spenden, Versicherungen) und außergewöhnliche Belastungen (Krankheitskosten, Pflegeaufwendungen).

Weitere Sparmöglichkeiten: Handwerkerleistungen (20 Prozent absetzbar, max. 1.200 Euro), haushaltsnahe Dienstleistungen (20 Prozent absetzbar, max. 4.000 Euro), Homeoffice-Pauschale (6 Euro pro Tag), Kinderbetreuungskosten (2/3 absetzbar, max. 4.000 Euro pro Kind). Lassen Sie sich von einem Steuerberater individuell beraten und dokumentieren Sie alle Ausgaben sorgfältig.


Hinweis: Dieser Einkommensteuer-Rechner dient der ersten Orientierung und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Die Berechnung erfolgt nach bestem Wissen auf Basis der aktuellen Gesetzeslage 2026. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder Ihr Finanzamt.

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