Wer beruflich unterwegs ist, kennt das Problem: Auswärts zu essen ist teurer als zu Hause. Genau hier setzt der Verpflegungsmehraufwand an. Diese steuerlich anerkannte Pauschale gleicht die zusätzlichen Kosten aus, die bei Geschäftsreisen oder beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten entstehen. In diesem umfassenden Ratgeber erfahren Sie alles über die aktuellen Pauschalen 2025, die Berechnung für Inland und Ausland sowie die steuerliche Absetzbarkeit.
Was ist Verpflegungsmehraufwand?
Der Verpflegungsmehraufwand (VMA) ist eine pauschale Entschädigung für zusätzliche Kosten, die entstehen, wenn Sie aus beruflichen Gründen außerhalb Ihrer Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte verpflegt werden müssen. Statt jeden Beleg für Mahlzeiten sammeln zu müssen, können Sie als Arbeitnehmer, Selbstständiger oder Unternehmer diese Pauschalen geltend machen.
Der VMA basiert auf der Annahme, dass die Verpflegung auf Reisen teurer ist als zu Hause. Das Finanzamt erkennt diese Mehrkosten in Form von Tagespauschalen an, die sich nach der Abwesenheitsdauer richten.
Wichtig: Der Verpflegungsmehraufwand ist keine zusätzliche Vergütung, sondern eine Aufwandsentschädigung, die steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet werden kann oder in der Steuererklärung als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht wird.
Wer kann Verpflegungsmehraufwand geltend machen?
Der VMA steht verschiedenen Personengruppen zu:
- Arbeitnehmer: Bei beruflich veranlassten Dienstreisen oder Auswärtstätigkeiten
- Selbstständige und Freiberufler: Bei Geschäftsreisen als Betriebsausgaben
- Unternehmer: Als abzugsfähige Betriebsausgaben
- Auszubildende: Bei auswärtiger Unterbringung während der Ausbildung
Entscheidend ist immer, dass die Abwesenheit beruflich veranlasst ist und nicht am Ort der ersten Tätigkeitsstätte stattfindet.
Verpflegungsmehraufwand 2025: Aktuelle Pauschalen Inland
Für das Jahr 2025 gelten in Deutschland folgende Pauschbeträge für den Verpflegungsmehraufwand bei Inlandsreisen:
Pauschbeträge Deutschland 2025
| Abwesenheitsdauer | Pauschale 2025 |
|---|---|
| Mehr als 8 Stunden | 14 € |
| 24 Stunden (ganzer Tag) | 28 € |
| An- und Abreisetag | 14 € |
Wichtige Änderungen: Die Pauschalen für 2025 bleiben im Vergleich zu 2024 unverändert. Die Bundesregierung hat keine Anpassung der Sätze vorgenommen, obwohl die Inflationsrate gestiegen ist.
Berechnung der Abwesenheitszeit
Die Abwesenheitsdauer beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem Sie Ihre Wohnung oder erste Tätigkeitsstätte verlassen, und endet mit der Rückkehr. Entscheidend ist die tatsächliche Abwesenheitszeit, nicht die reine Arbeitszeit.
Beispiel: Sie verlassen um 7:00 Uhr Ihre Wohnung und kehren um 18:00 Uhr zurück. Die Abwesenheit beträgt 11 Stunden – Sie können 14 € geltend machen.
Vergleich: Verpflegungsmehraufwand 2023, 2024 und 2025
Die Entwicklung der Pauschalen in den letzten Jahren zeigt eine moderate Anpassung:
Entwicklung der Inlandspauschalen
| Jahr | Abwesenheit > 8h | Abwesenheit 24h | An-/Abreisetag |
|---|---|---|---|
| 2023 | 14 € | 28 € | 14 € |
| 2024 | 14 € | 28 € | 14 € |
| 2025 | 14 € | 28 € | 14 € |
Analyse: Seit 2020 sind die Inlandspauschalen stabil geblieben. Die letzte Erhöhung erfolgte 2020, als die Pauschale für Abwesenheiten über 8 Stunden von 12 € auf 14 € und die 24-Stunden-Pauschale von 24 € auf 28 € angehoben wurde.
Warum bleiben die Pauschalen gleich?
Trotz gestiegener Lebenshaltungskosten und Inflation hat der Gesetzgeber die VMA-Pauschalen nicht angepasst. Kritiker bemängeln, dass die realen Mehrkosten bei Auswärtsverpflegung deutlich höher liegen. Eine durchschnittliche Mahlzeit in einer Kantine oder einem Restaurant kostet häufig zwischen 10 € und 15 €, was die Pauschale von 14 € für einen ganzen Tag mit drei Mahlzeiten unrealistisch erscheinen lässt.
Verpflegungsmehraufwand Ausland 2025: Länder-Tabelle
Bei Auslandsreisen gelten ländesspezifische Pauschalen, die vom Bundesfinanzministerium jährlich festgelegt werden. Diese berücksichtigen die unterschiedlichen Lebenshaltungskosten in den jeweiligen Ländern.
Top-Reiseländer: Verpflegungspauschalen 2025
| Land | Pauschale 24h | Pauschale > 8h / An-Abreisetag |
|---|---|---|
| Schweiz | 59 € | 40 € |
| Norwegen | 70 € | 47 € |
| Dänemark | 58 € | 39 € |
| Luxemburg | 53 € | 36 € |
| Frankreich | 53 € | 36 € |
| Niederlande | 50 € | 34 € |
| Belgien | 50 € | 34 € |
| Österreich | 49 € | 33 € |
| Italien | 46 € | 31 € |
| Spanien | 43 € | 29 € |
| Großbritannien | 47 € | 32 € |
| USA | 66 € | 44 € |
| Türkei | 35 € | 24 € |
| Polen | 37 € | 25 € |
| Tschechien | 39 € | 26 € |
Komplette Länderliste: Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht jährlich eine vollständige Liste aller Länder. Bei Ländern, die nicht aufgeführt sind, gilt die Pauschale für Luxemburg als Richtwert.
Besonderheiten bei Auslandsreisen
- Währungsumrechnung: Die Pauschalen werden in Euro ausgezahlt, auch wenn Sie in einer anderen Währung bezahlen
- Länderübergreifende Reisen: Es gilt die Pauschale des Landes, in dem Sie um 24:00 Uhr sind
- Grenzübertritt: Bei mehrfachem Grenzübertritt an einem Tag gilt die höchste Länderpauschale
- Zwischenlandungen: Reine Zwischenlandungen ohne Verlassen des Flughafens zählen nicht als Aufenthalt
Die Dreimonatsfrist: Wichtige Ausnahme beim Verpflegungsmehraufwand
Eine entscheidende Regelung, die häufig übersehen wird, ist die sogenannte Dreimonatsfrist. Sie begrenzt den Zeitraum, für den Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht werden kann.
Was besagt die Dreimonatsfrist?
Wenn Sie länger als drei Monate an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte eingesetzt sind, entfällt ab dem ersten Tag des vierten Monats der Anspruch auf Verpflegungsmehraufwand. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sich nach drei Monaten ein gewisser Gewöhnungseffekt einstellt und Sie sich auf die örtlichen Gegebenheiten eingestellt haben.
Beispiel:
- Sie arbeiten vom 1. Januar bis 30. Juni in Hamburg (Ihr Wohnort ist München)
- Januar bis März: Voller VMA-Anspruch (14 € pro Tag bei mehr als 8h Abwesenheit)
- Ab 1. April: Kein VMA-Anspruch mehr
Unterbrechungen der Dreimonatsfrist
Die Dreimonatsfrist beginnt neu, wenn:
- Sie für mindestens vier Wochen an einer anderen Tätigkeitsstätte eingesetzt sind
- Sie für mindestens vier Wochen an Ihre erste Tätigkeitsstätte zurückkehren
- Eine Unterbrechung von mindestens vier Wochen aus anderen Gründen erfolgt (z.B. Urlaub)
Ausnahmen von der Dreimonatsfrist
In bestimmten Fällen gilt die Dreimonatsfrist nicht:
- Fahrtätigkeit: LKW-Fahrer, Monteure oder andere Berufsgruppen mit wechselnden Einsatzorten
- Einsatzwechseltätigkeit: Regelmäßig wechselnde Arbeitsorte (z.B. Bauarbeiter)
- Auslandseinsätze: Bei dauerhafter Versetzung ins Ausland gelten Sonderregelungen
An- und Abreisetag: Besondere Regelungen
An An- und Abreisetagen gelten spezielle Bestimmungen, die unabhängig von der tatsächlichen Abwesenheitsdauer sind.
Grundregel für An- und Abreisetage
- Pauschale: 14 € (Inland) bzw. die jeweilige Auslandspauschale für > 8 Stunden
- Keine Mindestabwesenheit: Die Pauschale gilt unabhängig davon, wie lange Sie am An- oder Abreisetag tatsächlich abwesend sind
- Auch bei Übernachtung: Selbst wenn Sie nur wenige Stunden am Anreisetag unterwegs sind, erhalten Sie die volle Pauschale
Beispiel Mehrtagesreise:
- Tag 1 (Anreise): 14 € (auch wenn Sie erst um 20:00 Uhr ankommen)
- Tag 2-4 (volle Tage): Jeweils 28 €
- Tag 5 (Abreise): 14 € (auch wenn Sie schon um 10:00 Uhr abreisen)
- Gesamt: 14 + 28 + 28 + 28 + 14 = 112 €
Sonderfall: An- und Abreisetag am selben Tag
Wenn An- und Abreise am selben Tag stattfinden (Tagesreise ohne Übernachtung), zählt dies nicht als An- und Abreisetag, sondern als einfache Geschäftsreise. Hier gilt:
- Abwesenheit mehr als 8 Stunden: 14 €
- Abwesenheit weniger als 8 Stunden: 0 €
Kürzung bei Mahlzeiten: So wird gerechnet
Wenn der Arbeitgeber oder Geschäftspartner Mahlzeiten stellt oder Sie Mahlzeiten in Rechnung gestellt bekommen, muss die Verpflegungspauschale gekürzt werden.
Kürzungsbeträge 2025 Inland
| Mahlzeit | Kürzungsbetrag | Prozentsatz |
|---|---|---|
| Frühstück | 5,60 € | 20% von 28 € |
| Mittagessen | 11,20 € | 40% von 28 € |
| Abendessen | 11,20 € | 40% von 28 € |
Berechnungsgrundlage: Die Kürzungen beziehen sich immer auf die 24-Stunden-Pauschale von 28 €, auch wenn Sie nur die kleine Pauschale von 14 € geltend machen könnten.
Beispielrechnung mit Mahlzeitengestellung
Situation: Sie sind 10 Stunden auf Geschäftsreise (normaler Anspruch: 14 €). Der Arbeitgeber stellt ein Mittagessen.
- Reguläre Pauschale: 14 €
- Kürzung Mittagessen: - 11,20 €
- Verbleibender Anspruch: 2,80 €
Wann liegt eine Gestellung vor?
Eine Mahlzeit gilt als gestellt, wenn:
- Der Arbeitgeber die Mahlzeit bezahlt oder zur Verfügung stellt
- Die Mahlzeit auf Hotelrechnung steht und vom Arbeitgeber übernommen wird
- Bei Schulungen oder Seminaren Mahlzeiten inklusive sind
- Die Kosten vom Geschäftspartner übernommen werden
Nicht als Gestellung gilt:
- Sie bezahlen die Mahlzeit selbst (auch wenn Sie sie als Betriebsausgabe absetzen)
- Kleine Snacks oder Getränke bei Meetings
- Selbst mitgebrachte Verpflegung
Kürzung bei Auslandsreisen
Bei Auslandsreisen werden die Kürzungsbeträge analog berechnet:
- Frühstück: 20% der jeweiligen Länderpauschale
- Mittagessen: 40% der jeweiligen Länderpauschale
- Abendessen: 40% der jeweiligen Länderpauschale
Beispiel Schweiz (Tagespauschale: 59 €):
- Frühstück: 11,80 €
- Mittag-/Abendessen: je 23,60 €
Steuerliche Absetzbarkeit: So nutzen Sie den Verpflegungsmehraufwand
Die steuerliche Behandlung des Verpflegungsmehraufwands unterscheidet sich je nach Status und Art der Erstattung.
Für Arbeitnehmer
Erstattung durch den Arbeitgeber:
- Steuerfrei: Wenn der Arbeitgeber die Pauschalen erstattet, sind diese bis zur gesetzlichen Höhe steuer- und sozialversicherungsfrei
- Kein Belegnachweis nötig: Es müssen keine Rechnungen gesammelt werden
- Lohnabrechnung: Die Erstattung erscheint als steuerfreie Aufwandsentschädigung
Keine Erstattung durch den Arbeitgeber:
- Werbungskosten: Sie können die Pauschalen in Ihrer Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen
- Anlage N: Eintragung in der Anlage N, Zeile 49-50 (Reisekosten)
- Nachweis: Führen Sie ein Fahrtenbuch oder eine Reisekostenabrechnung
Für Selbstständige und Freiberufler
- Betriebsausgaben: VMA wird als Betriebsausgabe in der Gewinnermittlung (EÜR oder Bilanz) erfasst
- Pauschaler Ansatz: Sie können die Pauschalen ohne Einzelnachweise ansetzen
- Reisekostenabrechnung: Dokumentieren Sie Datum, Reiseziel, Dauer und Zweck der Reise
- USt nicht abzugsfähig: Verpflegungsmehraufwand ist nicht umsatzsteuerbar
Besonderheiten bei der Steuererklärung
Was Sie dokumentieren sollten:
- Reisedatum und Dauer: An- und Abreisetag, Uhrzeiten
- Reiseziel: Ort der Geschäftsreise, bei Ausland: Land
- Geschäftlicher Anlass: Kundentermin, Messe, Schulung etc.
- Abwesenheitszeiten: Nachweis der mehr als 8 Stunden
- Gestellte Mahlzeiten: Dokumentation für Kürzungen
Software-Unterstützung: Moderne Lösungen wie die Billing Factory ermöglichen die automatisierte Erfassung und Abrechnung von Reisekosten inklusive Verpflegungsmehraufwand. Dies spart Zeit und minimiert Fehler bei der steuerlichen Geltendmachung.
Verjährungsfristen
- Arbeitnehmer: Werbungskosten können bis zu vier Jahre rückwirkend in geänderten Steuererklärungen geltend gemacht werden
- Selbstständige: Betriebsausgaben müssen im entsprechenden Wirtschaftsjahr erfasst werden
Praktische Beispiele: Verpflegungsmehraufwand berechnen
Beispiel 1: Einfache Tagesreise Inland
Situation: Sie fahren zu einem Kundentermin nach Frankfurt.
- Abfahrt: 7:00 Uhr
- Rückkehr: 18:00 Uhr
- Abwesenheit: 11 Stunden
- Mahlzeiten: Keine Gestellung
Berechnung:
- Abwesenheit > 8 Stunden: 14 €
Beispiel 2: Mehrtagesreise mit Übernachtung
Situation: Dreitägige Geschäftsreise nach Berlin mit Hotelübernachtung.
- Tag 1 (Anreise): Abfahrt 14:00 Uhr, Ankunft 18:00 Uhr
- Tag 2 (voller Tag): Ganztägig in Berlin
- Tag 3 (Abreise): Abfahrt 10:00 Uhr, Ankunft 14:00 Uhr
- Hotelfrühstück: An Tag 2 und Tag 3 inklusive
Berechnung:
- Tag 1 (Anreisetag): 14 €
- Tag 2 (24h): 28 € - 5,60 € (Frühstück) = 22,40 €
- Tag 3 (Abreisetag): 14 € - 5,60 € (Frühstück) = 8,40 €
- Gesamt: 44,80 €
Beispiel 3: Auslandsreise Schweiz
Situation: Zweitägige Geschäftsreise in die Schweiz.
- Tag 1 (Anreise): Ganzer Tag in der Schweiz
- Tag 2 (Abreise): Rückreise am Vormittag
- Mahlzeiten: Mittagessen an Tag 1 vom Geschäftspartner gestellt
Berechnung:
- Tag 1 (Anreisetag): 40 € - 23,60 € (Mittagessen) = 16,40 €
- Tag 2 (Abreisetag): 40 €
- Gesamt: 56,40 €
Beispiel 4: Langfristiger Projekteinsatz (Dreimonatsfrist)
Situation: Sie arbeiten vom 1. März bis 31. August in Hamburg (Wohnort: München).
- Wöchentliche Heimfahrt: Jeden Freitag nach Hause, Montag zurück
- Tägliche Abwesenheit: Mehr als 8 Stunden
Berechnung:
- März: 22 Arbeitstage × 14 € = 308 €
- April: 20 Arbeitstage × 14 € = 280 €
- Mai: 21 Arbeitstage × 14 € = 294 €
- Juni bis August: 0 € (Dreimonatsfrist abgelaufen)
- Gesamt: 882 €
Wichtig: Ab dem vierten Monat (1. Juni) endet der VMA-Anspruch, auch wenn Sie weiterhin wöchentlich pendeln.
Häufige Fehler vermeiden
Fehler 1: Falsche Zeitberechnung
Problem: Viele rechnen nur die reine Arbeitszeit statt der gesamten Abwesenheit. Lösung: Zählt wird die Zeit von der Haustür bis zur Rückkehr, nicht nur die Zeit beim Kunden.
Fehler 2: Dreimonatsfrist ignorieren
Problem: VMA wird auch nach drei Monaten am selben Einsatzort weiter geltend gemacht. Lösung: Prüfen Sie bei längeren Einsätzen die Dreimonatsfrist und dokumentieren Sie Unterbrechungen.
Fehler 3: Mahlzeitenkürzung vergessen
Problem: Pauschalen werden ungekürzt angesetzt, obwohl Mahlzeiten gestellt wurden. Lösung: Dokumentieren Sie alle gestellten Mahlzeiten und kürzen Sie entsprechend.
Fehler 4: Fehlende Dokumentation
Problem: Keine ausreichenden Nachweise für die Geschäftsreisen. Lösung: Führen Sie eine lückenlose Reisekostenabrechnung mit Datum, Uhrzeit, Ziel und Zweck.
Fehler 5: Verwechslung mit tatsächlichen Kosten
Problem: Es werden sowohl Pauschalen als auch tatsächliche Verpflegungskosten angesetzt. Lösung: Sie können entweder Pauschalen ODER tatsächliche Kosten geltend machen, nicht beides gleichzeitig.
Digitalisierung: Verpflegungsmehraufwand effizient verwalten
Die manuelle Erfassung und Abrechnung von Verpflegungsmehraufwand ist zeitaufwendig und fehleranfällig. Moderne Software-Lösungen automatisieren diesen Prozess erheblich.
Vorteile digitaler Reisekostenabrechnung
Zeitersparnis:
- Automatische Berechnung der Pauschalen basierend auf Reisedauer
- Digitale Erfassung direkt per Smartphone-App
- Keine manuellen Excel-Tabellen mehr nötig
Fehlerreduktion:
- Automatische Anwendung der aktuellen Pauschalen (Inland/Ausland)
- Berücksichtigung der Dreimonatsfrist
- Korrekte Kürzung bei Mahlzeitengestellung
Compliance:
- Einhaltung steuerlicher Vorgaben
- Lückenlose Dokumentation für Betriebsprüfungen
- Automatische Updates bei Gesetzesänderungen
Integration:
- Direkte Anbindung an Lohnbuchhaltung oder Finanzbuchhaltung
- Export für DATEV oder andere Steuerberater-Software
- Schnittstellen zu HR- und ERP-Systemen
Funktionen moderner Lösungen
- Intelligente Reiseerkennung: GPS-basierte Erfassung von Start, Ziel und Dauer
- Länderdatenbank: Automatische Zuordnung der korrekten Auslandspauschalen
- Mahlzeitenmanagement: Einfache Erfassung und automatische Kürzungsberechnung
- Genehmigungsworkflows: Digitale Freigabeprozesse für Manager
- Reporting: Auswertungen für Kostenkontrolle und Budgetplanung
Die Billing Factory bietet eine umfassende Lösung für die digitale Erfassung und Abrechnung von Reisekosten inklusive Verpflegungsmehraufwand. Weitere Informationen finden Sie unter www.billing-factory.de oder kontaktieren Sie uns unter 04131 927 948 0 oder info@billing-factory.de.
Ausblick: Entwicklungen 2026
Für das Jahr 2026 sind aktuell noch keine offiziellen Änderungen der Pauschalen angekündigt. Allerdings gibt es Diskussionen in der Fachwelt:
Mögliche Anpassungen
Inflationsausgleich: Angesichts der gestiegenen Lebenshaltungskosten fordern Verbände eine Erhöhung der Inlandspauschalen um mindestens 15-20%.
Vereinfachung: Es gibt Vorschläge, die komplexe Regelung mit verschiedenen Zeitspannen zu vereinfachen und nur noch eine Tagespauschale einzuführen.
Digitalisierung: Der Gesetzgeber könnte verpflichtende digitale Nachweise für Reisekosten einführen, um Missbrauch zu verhindern.
Auslandspauschalen: Die Länderpauschalen werden voraussichtlich wie üblich zum Jahreswechsel 2025/2026 aktualisiert.
Bleiben Sie informiert
Änderungen bei den Verpflegungspauschalen werden üblicherweise im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Arbeitgeber und Selbstständige sollten sich regelmäßig informieren, um keine steuerlichen Vorteile zu verpassen.
Fazit: Verpflegungsmehraufwand optimal nutzen
Der Verpflegungsmehraufwand ist ein wichtiges Instrument zur steuerlichen Anerkennung beruflich bedingter Mehrkosten. Die Pauschalen für 2025 bleiben mit 14 € und 28 € für Inlandsreisen unverändert, während für Auslandsreisen länderspezifische Sätze gelten.
Kernpunkte zum Mitnehmen:
✓ Pauschalen 2025: 14 € (>8h), 28 € (24h), 14 € (An-/Abreisetag) ✓ Dreimonatsfrist: Nach drei Monaten am selben Einsatzort entfällt der Anspruch ✓ Mahlzeitenkürzung: Gestellte Mahlzeiten reduzieren die Pauschale ✓ Dokumentation: Lückenlose Nachweise sind für die steuerliche Anerkennung essentiell ✓ Digitalisierung: Software-Lösungen sparen Zeit und reduzieren Fehler
Ob Sie Arbeitnehmer, Selbstständiger oder Unternehmer sind – nutzen Sie die gesetzlichen Möglichkeiten konsequent. Bei korrekter Anwendung können Sie jährlich erhebliche Beträge steuerfrei erhalten oder als Betriebsausgaben geltend machen.
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Wie hoch ist der Verpflegungsmehraufwand 2025?
Für Inlandsreisen gelten 2025 folgende Pauschalen: 14 € bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden, 28 € bei ganztägiger Abwesenheit (24 Stunden) und jeweils 14 € für An- und Abreisetage. Diese Sätze bleiben im Vergleich zu 2024 unverändert.
Bei Auslandsreisen variieren die Pauschalen je nach Land. Die höchsten Sätze gelten für Norwegen (70 € pro Tag), die Schweiz (59 €) und die USA (66 €). Eine vollständige Länderliste veröffentlicht das Bundesfinanzministerium jährlich.
Was ist die Dreimonatsfrist beim Verpflegungsmehraufwand?
Die Dreimonatsfrist besagt, dass der Verpflegungsmehraufwand nur für die ersten drei Monate an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte geltend gemacht werden kann. Ab dem ersten Tag des vierten Monats entfällt der Anspruch, da der Gesetzgeber von einer Gewöhnung an die örtlichen Verhältnisse ausgeht.
Die Frist beginnt neu, wenn Sie für mindestens vier Wochen an einer anderen Tätigkeitsstätte arbeiten oder an Ihre erste Tätigkeitsstätte zurückkehren. Ausnahmen gelten für Fahrtätigkeiten und Einsatzwechseltätigkeiten.
Wie wird der Verpflegungsmehraufwand bei gestellten Mahlzeiten gekürzt?
Wenn Mahlzeiten vom Arbeitgeber oder Geschäftspartner gestellt werden, muss die Pauschale gekürzt werden. Die Kürzungsbeträge für 2025 betragen: Frühstück 5,60 € (20% von 28 €), Mittagessen 11,20 € (40%) und Abendessen 11,20 € (40%).
Diese Kürzungen gelten auch dann, wenn Sie nur die kleine Pauschale von 14 € (bei Abwesenheit über 8 Stunden) beanspruchen. Bei Auslandsreisen werden die Prozentsätze auf die jeweilige Länderpauschale angewendet.
Können Selbstständige den Verpflegungsmehraufwand absetzen?
Ja, Selbstständige und Freiberufler können den Verpflegungsmehraufwand als Betriebsausgabe in ihrer Gewinnermittlung ansetzen. Die gleichen Pauschalen und Regelungen wie für Arbeitnehmer gelten auch hier. Es ist kein Einzelnachweis der tatsächlichen Kosten erforderlich.
Wichtig ist die lückenlose Dokumentation der Geschäftsreisen mit Datum, Reiseziel, Dauer und geschäftlichem Anlass. Der Verpflegungsmehraufwand ist nicht umsatzsteuerbar und mindert direkt den zu versteuernden Gewinn.
Wie berechnet man die Abwesenheitszeit für den Verpflegungsmehraufwand?
Die Abwesenheitszeit beginnt, wenn Sie Ihre Wohnung oder erste Tätigkeitsstätte verlassen, und endet mit der Rückkehr. Entscheidend ist die gesamte Abwesenheitsdauer, nicht nur die reine Arbeitszeit. Pausen, Fahrtzeiten und Wartezeiten zählen zur Abwesenheit dazu.
Beispiel: Verlassen Sie um 7:00 Uhr Ihre Wohnung und kehren um 16:30 Uhr zurück, beträgt die Abwesenheit 9,5 Stunden. Sie können somit 14 € geltend machen. Notieren Sie am besten die genauen Uhrzeiten für spätere Nachweise.
Gilt der Verpflegungsmehraufwand auch für Homeoffice-Tage?
Nein, für Homeoffice-Tage kann kein Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht werden. Die Pauschale gilt nur für Auswärtstätigkeiten, bei denen Sie von Ihrer Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend sind. Arbeiten Sie zu Hause, entstehen keine zusätzlichen Verpflegungskosten.
Für Homeoffice können Sie stattdessen die Homeoffice-Pauschale (6 € pro Tag für maximal 210 Tage im Jahr) oder die tatsächlichen Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen.
Was gilt bei Geschäftsreisen ins Ausland?
Bei Auslandsreisen gelten länderspezifische Pauschalen, die vom Bundesfinanzministerium jährlich festgelegt werden. Diese sind deutlich höher als die Inlandspauschalen und berücksichtigen die unterschiedlichen Lebenshaltungskosten. Die Schweiz hat beispielsweise 59 € pro Tag, Norwegen 70 €.
Entscheidend ist, in welchem Land Sie sich um 24:00 Uhr aufhalten. Bei mehrfachem Grenzübertritt an einem Tag gilt die höchste Länderpauschale. Reine Zwischenlandungen am Flughafen zählen nicht als Aufenthalt im Land.
Wie unterscheiden sich An- und Abreisetage von normalen Reisetagen?
An An- und Abreisetagen erhalten Sie pauschal 14 € (bzw. die entsprechende Auslandspauschale für >8h), unabhängig von der tatsächlichen Abwesenheitsdauer an diesem Tag. Auch wenn Sie erst spät anreisen oder früh abreisen, gilt die volle Pauschale.
Bei einer Tagesreise ohne Übernachtung (An- und Abreise am selben Tag) zählt dies jedoch nicht als An-/Abreisetag. Hier gelten die normalen Regelungen: 14 € bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit, 0 € bei weniger als 8 Stunden.
Braucht man Belege für den Verpflegungsmehraufwand?
Nein, für den Verpflegungsmehraufwand selbst brauchen Sie keine Belege über tatsächliche Essenskosten. Es handelt sich um Pauschalen, die ohne Einzelnachweise anerkannt werden. Sie müssen lediglich die Geschäftsreise selbst nachweisen können.
Dokumentieren Sie daher: Reisedatum und -dauer, Reiseziel, geschäftlicher Anlass, Abwesenheitszeiten und eventuelle Mahlzeitengestellungen. Bei Arbeitnehmern reicht oft die Reisekostenabrechnung, bei Selbstständigen empfiehlt sich ein Fahrtenbuch oder Reisetagebuch.
Kann man Verpflegungsmehraufwand und tatsächliche Kosten gleichzeitig absetzen?
Nein, Sie müssen sich entscheiden: Entweder Sie setzen die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand an ODER Sie machen die tatsächlichen Kosten für Ihre Verpflegung geltend. Beides gleichzeitig ist nicht möglich.
In den meisten Fällen ist die Pauschale vorteilhafter, da sie ohne Belegsammlung anerkannt wird und oft höher ist als eine einzelne Mahlzeit. Nur bei sehr teuren Geschäftsessen könnte der Einzelnachweis lohnenswert sein, was aber aufwendiger in der Dokumentation ist.