Wer sich nebenberuflich als Trainer, Dozent oder Betreuer in einem Verein oder einer gemeinnützigen Organisation engagiert, kann von der Übungsleiterpauschale profitieren. Dieser Steuerfreibetrag ermöglicht es, bis zu 3.000 Euro pro Jahr steuerfrei zu verdienen – eine attraktive Möglichkeit, ehrenamtliches Engagement mit einer steuerfreien Vergütung zu verbinden.
Doch welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Wie unterscheidet sich die Übungsleiterpauschale von der Ehrenamtspauschale? Und wie wird der Freibetrag in der Steuererklärung berücksichtigt? In diesem Artikel erfahren Sie alles Wichtige zur Übungsleiterpauschale 2025.
Was ist die Übungsleiterpauschale?
Die Übungsleiterpauschale ist ein Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG), der es nebenberuflich tätigen Übungsleitern, Ausbildern, Erziehern und Betreuern ermöglicht, bis zu 3.000 Euro pro Jahr steuerfrei zu verdienen. Diese Regelung soll ehrenamtliches Engagement fördern und gleichzeitig eine angemessene Vergütung für besondere Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich ermöglichen.
Im Gegensatz zu rein ehrenamtlichen Tätigkeiten, bei denen oft nur Aufwandsentschädigungen gezahlt werden, können Übungsleiter für ihre pädagogischen, künstlerischen oder betreuenden Tätigkeiten eine steuerfreie Vergütung erhalten. Dies gilt sowohl für Tätigkeiten im Sportverein als auch in anderen gemeinnützigen Organisationen wie Musikschulen, Bildungseinrichtungen oder der Pflege.
Höhe der Übungsleiterpauschale 2025
Der Freibetrag beträgt seit 2021 unverändert 3.000 Euro pro Kalenderjahr. Das bedeutet: Einnahmen bis zu dieser Höhe bleiben komplett steuer- und sozialversicherungsfrei. Wer mehr verdient, muss nur den übersteigenden Betrag versteuern.
Beispiel: Sie erhalten als Fußballtrainer in einem gemeinnützigen Verein eine jährliche Vergütung von 4.200 Euro. Davon bleiben 3.000 Euro steuerfrei. Lediglich die restlichen 1.200 Euro müssen Sie als Einkommen versteuern.
Voraussetzungen für die Übungsleiterpauschale
Nicht jede nebenberufliche Tätigkeit berechtigt zur Inanspruchnahme der Übungsleiterpauschale. Es müssen bestimmte rechtliche und inhaltliche Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Nebenberufliche Tätigkeit
Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden. Als nebenberuflich gilt eine Tätigkeit, wenn sie:
- Zeitlich begrenzt ist: Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit darf nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung betragen (in der Regel maximal 14 Stunden pro Woche).
- Nicht hauptberuflich ausgeübt wird: Die Tätigkeit darf nicht den Schwerpunkt Ihrer beruflichen Aktivität darstellen.
Diese Regelung soll sicherstellen, dass die Übungsleiterpauschale tatsächlich ehrenamtliches Engagement fördert und nicht für hauptberufliche Tätigkeiten missbraucht wird.
2. Gemeinnützige oder öffentlich-rechtliche Einrichtung
Die Tätigkeit muss für eine gemeinnützige Organisation oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ausgeübt werden. Dazu gehören:
- Gemeinnützige Vereine (z.B. Sportvereine, Musikvereine, Kulturvereine)
- Kirchliche Einrichtungen
- Öffentlich-rechtliche Körperschaften (z.B. Volkshochschulen, Kommunen)
- Gemeinnützige Stiftungen und gGmbHs
Wichtig: Die Organisation muss vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt sein (Freistellungsbescheid nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG).
3. Begünstigte Tätigkeiten
Die Übungsleiterpauschale kann nur für bestimmte Tätigkeiten in Anspruch genommen werden. Der Gesetzgeber nennt folgende Tätigkeitsbereiche:
a) Übungsleitertätigkeiten
- Trainer im Sportverein (Fußball, Tennis, Schwimmen etc.)
- Fitness-Trainer oder Kursleiter (Yoga, Pilates, Aerobic)
- Ausbilder für spezielle Sportarten
b) Ausbildertätigkeiten
- Dozent an Volkshochschulen oder Musikschulen
- Leiter von Bildungsseminaren oder Workshops
- Sprachlehrer in gemeinnützigen Bildungseinrichtungen
c) Künstlerische Tätigkeiten
- Musiklehrer in gemeinnützigen Musikschulen
- Chorleiter oder Dirigent
- Theaterregisseur in Laienbühnen
d) Pflegerische Tätigkeiten
- Betreuung von Kindern oder Jugendlichen (z.B. Jugendleiter)
- Pflege von älteren, kranken oder behinderten Menschen
- Betreuung in Pflegeeinrichtungen oder Hospizen
4. Keine hauptberufliche Tätigkeit beim selben Arbeitgeber
Üben Sie bei derselben Organisation bereits eine hauptberufliche Tätigkeit aus, können Sie für eine zusätzliche nebenberufliche Übungsleitertätigkeit keine Übungsleiterpauschale in Anspruch nehmen. Dies soll Doppelbegünstigungen verhindern.
Übungsleiterpauschale vs. Ehrenamtspauschale: Was ist der Unterschied?
Neben der Übungsleiterpauschale gibt es die Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG). Beide Freibeträge sind steuerrechtlich voneinander unabhängig und können gleichzeitig in Anspruch genommen werden – allerdings nicht für dieselbe Tätigkeit.
Vergleich im Überblick:
| Merkmal | Übungsleiterpauschale | Ehrenamtspauschale |
|---|---|---|
| Höhe | 3.000 € pro Jahr | 840 € pro Jahr |
| Rechtsgrundlage | § 3 Nr. 26 EStG | § 3 Nr. 26a EStG |
| Tätigkeiten | Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, künstlerische/pflegerische Tätigkeiten | Alle nebenberuflichen Tätigkeiten für gemeinnützige Organisationen |
| Voraussetzung | Spezielle begünstigte Tätigkeiten | Jede nebenberufliche Tätigkeit im gemeinnützigen Bereich |
| Kombinierbar | Ja, für verschiedene Tätigkeiten | Ja, für verschiedene Tätigkeiten |
Wann nutze ich welche Pauschale?
- Übungsleiterpauschale nutzen, wenn Ihre Tätigkeit als Trainer, Dozent, Betreuer oder in einem anderen begünstigten Bereich ausgeübt wird (höherer Freibetrag).
- Ehrenamtspauschale nutzen, wenn Sie zusätzlich andere nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich ausüben (z.B. Vereinsverwaltung, Schatzmeister, Platzwart).
Kann ich beide Freibeträge gleichzeitig nutzen?
Ja, Sie können beide Freibeträge nutzen, allerdings nicht für dieselbe Tätigkeit. Wenn Sie beispielsweise als Fußballtrainer (Übungsleiterpauschale) und gleichzeitig als Schatzmeister (Ehrenamtspauschale) in einem Verein tätig sind, können Sie insgesamt bis zu 3.840 Euro pro Jahr steuerfrei verdienen.
Wichtig: Sie müssen nachweisen können, dass die Tätigkeiten klar voneinander getrennt sind und jeweils die Voraussetzungen für die entsprechende Pauschale erfüllen.
Übungsleiterpauschale in der Steuererklärung: So gehen Sie vor
Die Übungsleiterpauschale wird in der Anlage N (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) der Steuererklärung berücksichtigt. Hier erfahren Sie Schritt für Schritt, wie Sie vorgehen:
Schritt 1: Vergütung vom Arbeitgeber erhalten
Ihr Verein oder Ihre gemeinnützige Organisation zahlt Ihnen eine Vergütung für Ihre Übungsleitertätigkeit. In der Regel stellt der Arbeitgeber eine Lohnsteuerbescheinigung aus, in der die steuerfreie Vergütung gesondert ausgewiesen ist.
Wichtig: Der Arbeitgeber muss bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Übungsleiterpauschale erfüllt sind. Dies geschieht meist durch einen entsprechenden Vermerk in der Lohnsteuerbescheinigung oder einem separaten Schreiben.
Schritt 2: Eintragung in die Steuererklärung
Die steuerfreien Einnahmen bis 3.000 Euro müssen nicht in der Steuererklärung angegeben werden, sofern der Arbeitgeber sie bereits steuerfrei ausgezahlt hat. Allerdings sollten Sie die Vergütung dennoch in der Anlage N, Zeile 26 eintragen, um die steuerliche Behandlung transparent zu dokumentieren.
Schritt 3: Was passiert bei Überschreitung des Freibetrags?
Verdienen Sie mehr als 3.000 Euro, müssen Sie den übersteigenden Betrag als steuerpflichtiges Einkommen angeben. Der Arbeitgeber führt dann auf den übersteigenden Betrag Lohnsteuer ab, oder Sie müssen diesen in Ihrer Steuererklärung als sonstige Einkünfte angeben.
Schritt 4: Nachweis der Voraussetzungen
Das Finanzamt kann von Ihnen verlangen, dass Sie die Voraussetzungen für die Übungsleiterpauschale nachweisen. Dazu gehören:
- Bestätigung der gemeinnützigen Organisation über die Art der Tätigkeit und die Höhe der Vergütung
- Freistellungsbescheid der Organisation (Gemeinnützigkeitsbescheid)
- Zeitnachweise oder Vertragsdokumente, die belegen, dass die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wurde
Schritt 5: Mehrere Tätigkeiten bei verschiedenen Organisationen
Üben Sie Übungsleitertätigkeiten bei mehreren gemeinnützigen Organisationen aus, gilt der Freibetrag von 3.000 Euro insgesamt – nicht pro Arbeitgeber. Sie müssen also die Vergütungen aller Tätigkeiten zusammenrechnen und dürfen den Freibetrag insgesamt nur einmal in Anspruch nehmen.
Beispiel:
- Verein A zahlt Ihnen 1.800 Euro für Ihre Trainertätigkeit
- Verein B zahlt Ihnen 1.500 Euro für Ihre Dozententätigkeit
- Gesamt: 3.300 Euro → 3.000 Euro steuerfrei, 300 Euro steuerpflichtig
Sozialversicherung und Übungsleiterpauschale
Ein großer Vorteil der Übungsleiterpauschale: Vergütungen bis 3.000 Euro bleiben nicht nur steuerfrei, sondern in der Regel auch sozialversicherungsfrei.
Wann fallen Sozialversicherungsbeiträge an?
Grundsätzlich gilt: Nebenberufliche Tätigkeiten im Rahmen der Übungsleiterpauschale sind sozialversicherungsfrei, solange sie die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten. Es gibt jedoch Ausnahmen:
-
Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze: Wenn Sie zusätzlich zu Ihrer Hauptbeschäftigung mehr als 556 Euro monatlich (2025) verdienen, können Sozialversicherungsbeiträge fällig werden.
-
Hauptberuflich Selbstständige: Bei hauptberuflich Selbstständigen kann eine nebenberufliche Übungsleitertätigkeit unter Umständen sozialversicherungspflichtig werden, wenn die Tätigkeit einen zu großen zeitlichen Umfang annimmt.
-
Rentenversicherungspflicht: In bestimmten Fällen kann Rentenversicherungspflicht bestehen, insbesondere wenn die Tätigkeit nicht klar als nebenberuflich einzustufen ist.
Empfehlung: Lassen Sie sich bei Unklarheiten von Ihrer Krankenkasse oder einem Steuerberater beraten, um sozialversicherungsrechtliche Fallstricke zu vermeiden.
Praktische Tipps zur Übungsleiterpauschale
Tipp 1: Vertrag schriftlich festhalten
Auch wenn die Tätigkeit nebenberuflich und gemeinnützig ist, sollten Sie einen schriftlichen Vertrag mit Ihrer Organisation abschließen. Darin sollten folgende Punkte geregelt sein:
- Art und Umfang der Tätigkeit
- Vergütungshöhe und Zahlungsmodalitäten
- Bestätigung der Nebenberuflichkeit
- Hinweis auf die Übungsleiterpauschale
Ein schriftlicher Vertrag schafft Rechtssicherheit und hilft im Fall einer Prüfung durch das Finanzamt.
Tipp 2: Freibetrag voll ausschöpfen
Wenn Sie absehen können, dass Ihre Vergütung unter 3.000 Euro liegt, können Sie eventuell zusätzliche Tätigkeiten übernehmen, um den Freibetrag voll auszuschöpfen. Achten Sie aber darauf, dass die zeitliche Grenze für Nebenberuflichkeit (ca. 14 Stunden/Woche) nicht überschritten wird.
Tipp 3: Kombination mit Ehrenamtspauschale
Nutzen Sie die Möglichkeit, beide Freibeträge zu kombinieren. Wenn Sie beispielsweise sowohl als Trainer als auch in der Vereinsverwaltung tätig sind, können Sie insgesamt bis zu 3.840 Euro steuerfrei verdienen.
Tipp 4: Fahrtkosten und Auslagen
Fahrtkosten und andere Auslagen, die Ihnen im Rahmen Ihrer Übungsleitertätigkeit entstehen, können vom Verein erstattet werden – und zwar zusätzlich zur Übungsleiterpauschale. Diese Erstattungen sind keine Vergütung und zählen nicht zum Freibetrag.
Tipp 5: Dokumentation
Führen Sie eine genaue Dokumentation Ihrer Tätigkeiten, Arbeitszeiten und Vergütungen. Dies erleichtert nicht nur die Steuererklärung, sondern ist auch im Fall einer Nachfrage durch das Finanzamt hilfreich.
Häufig gestellte Fragen zur Übungsleiterpauschale
Kann ich die Übungsleiterpauschale auch als Hauptberufler nutzen?
Ja, die Übungsleiterpauschale steht auch Hauptberufstätigen zur Verfügung, solange die Übungsleitertätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird. Das bedeutet, dass die durchschnittliche Arbeitszeit für die Übungsleitertätigkeit nicht mehr als ein Drittel einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung (ca. 14 Stunden pro Woche) betragen darf.
Wichtig ist, dass Sie die Tätigkeit nicht bei Ihrem Hauptarbeitgeber ausüben. Arbeiten Sie beispielsweise hauptberuflich als Lehrer an einer Schule, können Sie nicht zusätzlich für dieselbe Schule als nebenberuflicher Übungsleiter tätig sein und die Pauschale nutzen.
Was passiert, wenn ich die 3.000 Euro überschreite?
Überschreiten Sie die Grenze von 3.000 Euro im Jahr, bleibt nur der Betrag bis 3.000 Euro steuerfrei. Der darüber hinausgehende Betrag ist als steuerpflichtiges Einkommen anzugeben und wird mit Ihrem persönlichen Steuersatz versteuert.
Beispiel: Sie verdienen 3.500 Euro als Trainer. Die ersten 3.000 Euro sind steuerfrei, die restlichen 500 Euro müssen versteuert werden. Bei einem Steuersatz von 30% würden Sie auf die 500 Euro etwa 150 Euro Steuern zahlen.
Können Selbstständige die Übungsleiterpauschale nutzen?
Ja, auch Selbstständige können die Übungsleiterpauschale nutzen, solange sie die Tätigkeit nebenberuflich für eine gemeinnützige Organisation ausüben. Dabei ist wichtig, dass die Übungsleitertätigkeit klar von der selbstständigen Haupttätigkeit getrennt ist.
Bei Selbstständigen prüft das Finanzamt besonders genau, ob die Tätigkeit tatsächlich nebenberuflich ist. Als Faustregel gilt: Die Übungsleitertätigkeit sollte zeitlich und wirtschaftlich nicht im Vordergrund stehen.
Kann ich Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale gleichzeitig nutzen?
Ja, Sie können beide Freibeträge gleichzeitig nutzen, allerdings nicht für dieselbe Tätigkeit. Wenn Sie zum Beispiel als Fußballtrainer (Übungsleiterpauschale: 3.000 Euro) und zusätzlich als Schatzmeister (Ehrenamtspauschale: 840 Euro) im selben Verein tätig sind, können Sie insgesamt bis zu 3.840 Euro pro Jahr steuerfrei verdienen.
Wichtig ist, dass Sie die Tätigkeiten klar trennen und dokumentieren können. Die Vergütungen müssen separat ausgewiesen werden.
Gilt die Übungsleiterpauschale auch für Online-Kurse?
Ja, die Übungsleiterpauschale gilt auch für Online-Kurse und digitale Schulungen, sofern diese für eine gemeinnützige Organisation durchgeführt werden und die sonstigen Voraussetzungen (nebenberuflich, begünstigte Tätigkeit) erfüllt sind.
Das kann zum Beispiel ein Online-Yoga-Kurs für einen Sportverein sein, ein digitaler Sprachkurs für eine Volkshochschule oder eine virtuelle Musikstunde für eine gemeinnützige Musikschule. Entscheidend ist, dass der Auftraggeber gemeinnützig ist und die Tätigkeit dem Katalog der begünstigten Tätigkeiten entspricht.
Wie weise ich die Gemeinnützigkeit der Organisation nach?
Die gemeinnützige Organisation, für die Sie tätig sind, muss vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt sein. Dies wird durch einen sogenannten Freistellungsbescheid nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG nachgewiesen.
In der Regel kann Ihnen die Organisation eine Kopie dieses Bescheids zur Verfügung stellen. Zusätzlich sollte die Organisation in der Vergütungsbestätigung oder im Arbeitsvertrag bestätigen, dass sie gemeinnützig ist und die Voraussetzungen für die Übungsleiterpauschale erfüllt sind.
Was gilt bei mehreren Übungsleitertätigkeiten bei verschiedenen Vereinen?
Die Übungsleiterpauschale von 3.000 Euro gilt insgesamt pro Person und Jahr – nicht pro Verein oder Organisation. Wenn Sie bei mehreren gemeinnützigen Organisationen als Übungsleiter tätig sind, müssen Sie alle Vergütungen zusammenrechnen.
Beispiel: Sie trainieren bei Verein A (1.500 Euro) und bei Verein B (1.800 Euro). Die Gesamtvergütung beträgt 3.300 Euro. Davon sind 3.000 Euro steuerfrei, die restlichen 300 Euro müssen versteuert werden. Achten Sie darauf, dass auch die zeitliche Grenze für Nebenberuflichkeit (ca. 14 Stunden/Woche insgesamt) eingehalten wird.
Kann ich zusätzlich Fahrtkosten steuerlich geltend machen?
Fahrtkosten und andere Auslagen, die Ihnen im Rahmen Ihrer Übungsleitertätigkeit entstehen, können vom Verein oder der Organisation erstattet werden – und zwar zusätzlich zur Übungsleiterpauschale. Diese Erstattungen gelten als Aufwandsersatz und zählen nicht zur Vergütung.
Werden die Fahrtkosten nicht erstattet, können Sie diese nicht zusätzlich als Werbungskosten steuerlich geltend machen, wenn Sie die Übungsleiterpauschale in Anspruch nehmen. Der Freibetrag gilt als pauschaler Ausgleich für alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit.
Muss ich die Übungsleiterpauschale in der Steuererklärung angeben?
Wenn Ihr Arbeitgeber die Vergütung bereits steuerfrei ausgezahlt hat (erkennbar an der Lohnsteuerbescheinigung), müssen Sie die steuerfreien Einnahmen bis 3.000 Euro grundsätzlich nicht in der Steuererklärung angeben.
Es ist jedoch empfehlenswert, die Vergütung dennoch in der Anlage N, Zeile 26 einzutragen, um die steuerliche Behandlung transparent zu dokumentieren. Übersteigt Ihre Vergütung die 3.000 Euro, müssen Sie den übersteigenden Betrag in jedem Fall als steuerpflichtiges Einkommen angeben.
Welche Unterlagen sollte ich für das Finanzamt aufbewahren?
Bewahren Sie folgende Unterlagen auf, falls das Finanzamt Nachfragen zur Übungsleiterpauschale hat:
- Lohnsteuerbescheinigung oder Vergütungsnachweis
- Arbeitsvertrag oder Vereinbarung mit der gemeinnützigen Organisation
- Freistellungsbescheid der Organisation (Gemeinnützigkeitsbescheid)
- Zeitnachweise oder Stundenzettel, die die nebenberufliche Tätigkeit belegen
- Bestätigung der Organisation über Art und Umfang der Tätigkeit
Die Aufbewahrungsfrist beträgt in der Regel sechs Jahre. Eine sorgfältige Dokumentation schützt Sie vor möglichen Rückforderungen.
Fazit: Übungsleiterpauschale lohnt sich
Die Übungsleiterpauschale ist eine attraktive Möglichkeit, nebenberufliches Engagement in gemeinnützigen Organisationen steuer- und sozialversicherungsfrei zu vergüten. Mit einem Freibetrag von 3.000 Euro pro Jahr können Trainer, Dozenten, Betreuer und andere Übungsleiter ihre wertvolle Arbeit angemessen honoriert bekommen, ohne steuerliche Nachteile befürchten zu müssen.
Wichtig ist, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind: Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden, für eine gemeinnützige Organisation erfolgen und zu den begünstigten Tätigkeiten gehören. Wer zusätzlich weitere ehrenamtliche Tätigkeiten ausübt, kann die Übungsleiterpauschale mit der Ehrenamtspauschale kombinieren und so bis zu 3.840 Euro steuerfrei verdienen.
Bei der Steuererklärung ist eine sorgfältige Dokumentation wichtig. Halten Sie Verträge, Vergütungsnachweise und die Bestätigung der Gemeinnützigkeit bereit, um im Fall einer Prüfung durch das Finanzamt gewappnet zu sein.
Ehrenamtliches Engagement lohnt sich – nicht nur ideell, sondern auch finanziell!
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